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DISKRIMINIERUNG
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[11.12.2019] Das Augsburger Gericht wird ganz deutlich: „Schlichtweg nicht hinnehmbar“ sei die von einem Vermieter per Inserat betriebene „offene Benachteiligung von Ausländern“. Ein aus Afrika stammende Mietinteressent soll eine ...
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Schlüsselverlust: Auch Kosten einer provisorischen Schließanlage sind bei konkreter Missbrauchsgefahr zu erstatten
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2019
- 4 U 665/19 -
Abzug "neu für alt" bei Schadensersatzanspruch wegen Einbau neuer Schließanlage
Kommt es zu einem Verlust von Schlüsseln zu einer Wohnanlage und besteht dadurch eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte, so kann sowohl eine neue Schließanlage als auch eine provisorische Schließanlage auf Kosten des Schädigers eingebaut werden. Bei dem Schadensersatzanspruch ist aber ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Hausverwaltung einer Wohneigentumsanlage zunächst provisorische Schließanlagen und schließlich neue Schließanlagen zu den Häusern austauschen, weil aus einem geparkten Pkw beschriftete Technikschlüssel zur Wohnanlage, die zwar keinen Zugang zu den Wohnungen aber zu den Häusern ermöglichten, gestohlen wurden. Der Inhaber der Schlüssel wurde nachträglich auf Ersatz der Kosten durch den Einbau der Schließanlagen verklagt. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Einbaus neuer Schließanlagen
Das Oberlandesgericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein ersatzfähiger Schaden entstehe, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Umständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sieht, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt. So lag der Fall hier. Der Austausch der Schließanlagen sei aus Sicherheitsgründen geboten gewesen.
Schadensersatzanspruch umfasst auch Einbau provisorischer Schließanlagen
Der Schadensersatzanspruch umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch den Einbau der provisorischen Schließanlagen. Solche seien gerechtfertigt, wenn und soweit durch den Schlüsselverlust konkret eine missbräuchliche Verwendung der nicht auffindbaren Schlüssel durch Unbefugte zu befürchten sei. Dies war hier gegeben.
Abzug "neu für alt"
Bei dem Schadenersatzanspruch ist aber ein linearer Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen, so das Oberlandesgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
Wachsen Bäume auf das Nachbargrundstück hinüber, ist der Nachbar berechtigt, diese zu entfernen.
>>>Grundstücksrecht: Alte Bäume sind schützenswert!
Wachsen Bäume auf das Nachbargrundstück hinüber, ist der Nachbar berechtigt, diese zu entfernen. Er darf allerdings mit seinem Eingriff nicht den Bestand der Bäume gefährden. Im konkreten Fall ragten die Äste einer hundertjährigen Lindenallee weit auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Linden wurden während ihrer bisherigen Lebenszeit nur vorsichtig zurückgeschnitten und bildeten so ihre typische Silhouette aus. Der Nachbar ließ die überragenden Äste parallel zur Grundstücksgrenze senkrecht kürzen. Dabei wurden auch starke Äste der Linden entfernt. Über die offenen Schnittkanten an diesen Ästen könnte nun Fäule in die Stämme eindringen, die Linden sind somit in Gefahr. Ein solcher - schädigender - Eingriff ist vom Eigentümer nicht zu dulden.
Kommentar
Das grundsätzlich bestehende Recht des Nachbarn, auf sein Grundstück hinüber wachsende Äste zu entfernen, hat Grenzen. Werden Bäume durch den Rückschnitt des Nachbarn in ihrem Bestand gefährdet, muss der Eigentümer das nicht dulden. Gerade bei alten Bäumen, die aufgrund ihrer langsamen Regeneration starke Eingriffe nicht mehr gut verkraften können, ist deshalb Vorsicht geboten.
Autor: Nils Flaßhoff - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, 5 U 109/16, IBRRS 2018, 2125>
BGH: Anspruch auf Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall von herüberragenden Ästen eines Nachbarbaums
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019
- V ZR 102/18 -
Auf Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht an
Ragen die Äste eines Baums in das Nachbargrundstück herüber und kommt es dadurch zu einer Grundstücksbeeinträchtigung wegen des Laub-, Nadel oder Zapfenfalls, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt des Baums zu. Auf die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung durch den Laubfall gemäß § 906 BGB kommt es nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück stand nahe der Grundstücksgrenze eine Douglasie, deren Äste auf das Nachbargrundstück herüberragten. Dadurch fielen Nadeln und Zapfen auf die dort gelegene Grundstückseinfahrt. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks klagte daher gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Douglasie stand, auf Rückschnitt der Äste.
Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kleve wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe der Anspruch nicht nach §§ 1004, 910 BGB. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenfall. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, wonach der Laubfall wesentlich und ortsunüblich sein müsse. An letzterem fehle es hier. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Baumrückschnitt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückschnitt des Baums gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung, wie etwa die Berührung des Wohnhauses oder die Gefahr eines Astabbruchs. Es komme allein darauf an, ob die Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigt werde. Dies könne auch durch eine mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen geschehen.
Kein Abstellen auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls
Auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls gemäß § 906 BGB komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Dies sei für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich.
Strenger Maßstab für herüberragende Zweige gerechtfertigt
Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht, finde aus Sicht der Bundesrichter seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grundstücksgrenze herauswachsen lässt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Unbefugte Stellplatznutzung - Einstweilige Verfügung?
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Im vorliegenden Fall parkte ein anderer Pkw innerhalb weniger Tage auf einem von einem Dritten gemieteten Tiefgaragenstellplatz. Der Mieter hinterließ Hinweise auf diesen Umstand an der Windschutzscheibe, die jedoch keine Besserung brachten. Daher beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Halter des Fahrzeugs, mit der ihm die Benutzung des Parkplatzes untersagt werden sollte. Der Halter wand jedoch ein, an den fraglichen Tagen das Fahrzeug nicht benutzt zu haben. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Fahrer seines Wagens wiederholt verkehrswidrig geparkt hat und er nichts dagegen unternimmt. Dies konnte nicht nachgewiesen werden. Sofern ein Halter seinen Wagen einer Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis überlässt, kann er davon ausgehen, dass diese sich an die Verkehrsregeln hält. Der Stellplatzinhaber hätte daher den Fahrer ausfindig machen und diesen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Der Antrag des Mieters wurde daher zurückgewiesen.
LG München I, 13.8.2009, Az.: 31 S 11019/09 Quelle:
Eigentümer muss Ablegen kostenloser Zeitungen vor seiner Haustür nicht hinnehmen
Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017
- 150 C 518/17 -
Ablage von Anzeigenblättern gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers stellt nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum dar
Das Amtsgerichts Magdeburg hat entschieden, dass es die Herausgeberin eines kostenlosen Anzeigenblatts zu unterlassen hat, das zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Eigentümers eines Mietshauses abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Mietshauses in Magdeburg. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt, wodurch der Kläger stets gezwungen war, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, das Ablegen der Blätter zu unterlassen, kam der Beklagte dieser Aufforderung nur zunächst, später aber nicht mehr nach.
Gericht bejaht Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Zeitungsherausgeberin
Das Amtsgericht Magdeburg sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht war der Auffassung, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, so dass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.
Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg ist nach Rücknahme der hiergegen zunächst eingelegten Berufung rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Amtsgericht Magdeburg/ra-online
Auch bei wiederholtem Vandalismus darf nicht per Video überwacht werden
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Auch wenn es in einem Aufzug eines Mietshauses zu Schmierereien und Vandalismus gekommen ist, hat der Eigentümer des Hauses nicht das Recht, eine Videokamera im Lift zu installieren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter stehe dem entgegen, so das Kammergericht Berlin. Eine derartige Überwachungskamera sei nur dann gerechtfertigt, wenn damit erhebliche Beschädigungen oder Verunreinigungen verhindert werden könnten. Das gelte auch dann, wenn es in der Wohnanlage wiederholt zu Schäden durch Vandalismus und Verunreinigungen gekommen war und mehr Sicherheitstechnik und Kontrollen die Lage nicht verbesserten. Das Recht der Mieter, nicht überwacht zu werden, sei größer. (AZ: 8 U 83/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Räum- und Streupflicht: "Entwarnung" aus München - uneingeschränkt muss nicht gewerkelt werden
Es besteht bei winterlicher Glätte keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen. Grundvoraussetzung für das Einsetzen dieser Pflicht ist es, dass "allgemeine Glätte" herrscht - nicht nur einzelne Glättestellen. Dasselbe gilt für den Gehweg zum beziehungsweise vom Parkplatz. Auch hier besteht kein "verschärfter Haftungsmaßstab". Mit dieser Begründung wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die auf einem "trockenen und gut begehbaren Weg" zu einem Parkplatz auf einer "vereinzelten" Eisplatte ausgerutscht war und sich schwer verletzt hatte. Ihr Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fast 39.000 Euro wurde zurückgewiesen. (OLG München, 1 U 3512/12) (so auch: OLG Karlsruhe zu einem Unfall auf einem Kundenparkplatz - 7 U 254/10)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Sturz Passanten bei nicht gefegten Gehweg (nasser Laub)
Laubfegen macht bei Wind und Wetter wenig Sinn, denn stürzen Passanten bei schlechten Wetterverhältnissen auf einem nicht gefegten Gehweg auf dem nassen Laub, besteht daher kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
(Urteil LG Coburg, AZ: 14 0 742/07)